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Zonenplan Anpassungen 2009 und Teilzonenplan Neuberg
16-02-10 13:48
Alter: 204 days

VON: GEMEINDERAT NIEDERHELFENSCHWIL
Kategorie: Bau, Verkehr & Energie, Raum & Umwelt
Im Sommer 2009 genehmigte der Gemeinderat die Zonenplan-Anpassungen 2009. Mit diesen Anpassungen sollten verschiedene Zonengrenzen bereinigt werden. Damit kann auch für einige Grundstücke eine bessere Bebaubarkeit erreicht werden. Zusätzlich wurden die "Übrigen Gemeindegebiete" in der ganzen Gemeinde, wie z.B. im Neuberg, der Landwirtschaftszone zugewiesen.
Gegen die Zonenplan-Anpassungen 2009 gingen drei Einsprachen ein. Unter anderem beantragte ein Grundeigentümer, das Gebiet Neuberg solle einer Bauzone zugeteilt werden. Der Gemeinderat schützte diese Einsprache und lehnte die anderen beiden Einsprachen ab.
Fakultatives Referendum für die Zonenplan-Anpassungen 2009 Nach dem die Einsprachen gegen die Zonenplan-Anpassungen 2009 bereinigt sind, unterstellt der Gemeinderat den korrigierten Plan (ohne das Gebiet Neuberg) gemäss Art. 30 des Baugesetzes (sGS 731.1) und Art. 12 ff der Gemeindeordnung dem fakultativen Referendum. Der Plan liegt während der Referendumsfrist im Gemeindehaus auf. Das Referendum kann von Dienstag, 23. Februar 2010 bis Donnerstag, 25. März 2010, beim Gemeinderat, Oberdorf 10, 9527 Niederhelfenschwil, eingereicht werden. Das Quorum für das Zustandekommen eines Referendumbegehrens beträgt 189 Unterschriften.
Öffentliche Auflage für den Teilzonenplan Neuberg Der Teilzonenplan Neuberg regelt die Zuteilung des Quartiers Neuberg von der Zone "Übriges Gemeindegebiet" in die Wohn- und Gewerbezone (WG2). Das Kantonsforstamt St.Gallen stellte fest, dass sich innerhalb des Geltungsbereichs des Teilzonenplans oder unmittelbar angrenzend kein Wald im Sinn der Waldgesetzgebung befindet. Der Plan liegt von Dienstag, 23. Februar 2010, bis Donnerstag, 25. März 2010, im Gemeindehaus Niederhelfenschwil, Korridor, zur Einsichtnahme öffentlich auf. Innerhalb der Auflagefrist kann gegen den Teilzonenplan beim Gemeinderat, Oberdorf 10, 9527 Niederhelfenschwil, und gegen die Waldgrenzen beim Kantonsforstamt St.Gallen, Davidstrasse 35, 9000 St.Gallen, schriftlich Einsprache erhoben werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 29bis BauG und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1). Die Einsprache hat eine Darstellung des Sachverhalts, eine Begründung sowie einen Antrag zu enthalten.
Dateien:
090720Anpass_ZPL_1_.pdf
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