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Wir sind für Sie da

Urban Hugentobler
Bauverwalter
058 458 62 18
urban.hugentobler@niederhelfenschwil.ch
Thierry Oertle
Mitarbeiter
058 458 62 19
thierry.oertle@niederhelfenschwil.ch

Baubewilligung und Beratung

Wir beraten Sie bei der Einreichung des Baugesuches und führen das Verfahren von der Eingabe des Baugesuchs über die Erteilung der Baubewilligung bis zur Schlusskontrolle. Zudem werden baupolizeiliche Kontrollen bis zur Bauvollendung koordiniert. 

Den Link zu den kantonalen Baugesuchformularen finden Sie hier:
Kantonale Baugesuchsformulare

Ist mein Bauvorhaben Bewilligungspflichtig?

Das kantonale Planungs- und Baugesetz (731.1; PBG) definiert in Art. 136, welche Bauvorhaben einer Baubewilligung bedürfen und was ohne Baubewilligung erstellt werden kann.

Erstellung, Änderung und Beseitigung von Bauten und Anlagen bedürfen der Bewilligung. Soweit die baupolizeilichen und übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind, bedürfen in der Bauzone folgende Vorhaben keiner Baubewilligung:
  • Unbeheizte Kleinbauten mit einer Grundfläche von höchstens 10 m2 und einer Gesamthöhe von höchstens 2.50 m;
  • Kleine Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung, wie Brunnen, Teiche, fest installierte Kinderspielgeräte, Gartencheminées sowie auf wenigstens zwei Seiten offene und ungedeckte Gartensitzplätze;
  • Mauern und Einfriedungen von weniger als 1.20 m Höhe längs Gemeindestrassen, Wegen und Plätzen sowie von weniger als 1.80 m Höhe längs Grundstücksgrenzen, wenn ihnen nicht die Funktion als Stützmauer zukommt;
  • Terrainveränderungen von weniger als 5.0 m Höhe und 100 m2 Fläche;
  • Das Aufstellen einzelner Mobilheime, Wohnwagen und dergleichen ausserhalb bewilligter Camping- und Abstellplätze von weniger als drei Monaten je Kalenderjahr;
  • Unterhalt von Bauten und Anlagen sowie geringfügige Änderungen im Innern von bestehenden Gebäuden;
  • Unbeleuchtete Aussenreklamen von weniger als 2.00 m2 Ansichtsflächen sowie vorübergehende Baureklamen;
  • Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979.
Die Kombination mehrerer bewilligungsfreier Bauvorhaben ist in der Regel bewilligungspflichtig.

Baugesuch einreichen

Was wird für ein Baugesuch benötigt und welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

Baugesuchsunterlagen:
  • Die Baugesuchsunterlagen müssen 3-fach eingereicht werden (wenn kantonale Stellen involviert sind, bitte die genaue Anzahl mit dem Bausekretariat klären).
  • Für die Darstellung gilt: bestehend = schwarz, Abbruch = gelb, neu = rot
  • Die Planunterlagen sind zu vermassen und massstäblich darzustellen
  • Unterzeichnung der Planunterlagen durch den Gesuchsteller, Grundeigentümer und Projektverfasser

Baugesuchsformular:
  • G1 inkl. Zusatzformulare je nach Bauvorhaben. Wir empfehlen mit dem JAVA Skript zu arbeiten (siehe e-Service).
  • Unterzeichnung durch Grundeigentümer, Gesuchsteller und Projektverfasser

Situationsplan:
  • Der Plan ist online Abrufbar (siehe e-Service)
  • Einzeichnen des bauvorhabens (massstäblich)
  • Beglaubigung bei grösseren Vorhaben erfolgt durch die GeoInfo AG Wil

Grundrisspläne 1:50 oder 1:100:
  • Nutzungsangaben der Räume, Boden- / Fensterflächen ausweisen sowie Eintrag von relevanten Bauteilen und Niveaupunkt

Schnittpläne 1:50 oder 1:100:
  • Höhenangaben von Gebäuden, First, Geschoss, Raum, Kniestock, Brüstung Geländer, Terrainverlauf, Niveaupunkt

Ansichtspläne 1:50 oder 1:100:
  • Fassaden oder Fassadenänderungen aufzeigen

Umgebungsplan:
  • Angaben zu Nutzung, Belägen, Höhenkoten, Pflanzungen, Parkplätze

Brandschutz:
  • Brandschutzpläne mit Brandschutznachweis

Ergänzende Unterlagen:
  • Detailpläne, Kanalisationspläne, Energienachweis, Berechnung der Ausnützungsziffer, Fotos, Farb- und Materialkonzept, Ausführungsbeschriebe, Prospekte, technische Datenblätter etc. 

Baubewilligungsverfahren

Das Baubewilligungsverfahren durchläuft in der Regel folgende Schritte:
  1. Eingang Baugesuch
  2. Erste Vorprüfung durch die Bauverwaltung, allfällige Nachforderung zusätzlicher Unterlagen
  3. Versand von Bauanzeigen, Durchführung der öffentlichen Auflage (Information und allfällige Einsprachemöglichkeit). Die Art über die Durchführung des Auflageverfahrens wird durch die Bauverwaltung festgelegt. 
  4. Allfälliges Einspracheverfahren
  5. Interne Prüfung, allfällige Prüfungen durch kantonale Stellen
  6. Entscheid durch den Gemeinderat als Bewilligungsinstanz
  7. Erteilung der Baubewilligung
  8. Baufreigabe
  9. Baustart
  10. Baukontrollen
  11. Bauabnahme

Dauer des Baubewilligungsverfahren
  • Kleinere Bauvorhaben (Anbauten, Wintergarten Carport etc.) 6-8 Wochen
  • Grössere Bauvorhaben (Neubau/Umbau Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Gewerbevorhaben, Bauvorhaben ausserhalb Bauzonen, etc.) 6-8 Wochen
  • Bauvorhaben mit kantonaler Beteiligung je nach Anzahl beteiligter Fachstellen 6-12 Wochen

Das Verfahren kann durch allfällige Nachforderungen, Anpassungen, Einsprachen oder Rechtsmittelverfahren verzögert werden. Die Zeitangaben richten sich ab Vollständigkeit der Gesuchsunterlagen.

Baukontrolle

Bei der Baukontrolle wird überprüft, ob das Bauvorhaben nach den genehmigten Plänen und rechtskonform ausgeführt wurde. Die Baukontrollen sind wie folgt anzumelden:

Zeitpunkt Stelle Telefon
Zur Visierkontrolle GeoInfo Wil AG 071 932 70 70
Nach erstellen des Schnurgerüstes GeoInfo Wil AG 071 932 70 70
Vor dem Eindecken der Kanalisationsleitungen Ing. Billinger AG, Nideruzwil 071 955 98 55
Armierung des Schutzraumes Bauverwaltung 058 458 62 18
Nach Vollendung des Rohbaus Bauverwaltung 058 458 62 18
Vor Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen Brandschutzbeauftragter 071 947 19 03
Nach Fertigstellung des Bauvorhabens Bauverwaltung 058 458 62 18

Kosten

Die Gebühr für eine Baubewilligung richtet sich nach dem Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; GebT) und beträgt zwischen Fr. 100.– und Fr. 10 000.–. Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Verfahren und Bearbeitungsaufwand.

Nach Art. 97 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP) werden im Bewilligungsverfahren keine amtlichen Kosten betreffend der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung neuer erneuerbarer Energien erhoben.