Der Umweltschutz bezweckt, Menschen, Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten. Art. 1 Umweltschutzgesetz (SR 814.01; USG).
Er betrifft unter anderem folgende Bereiche: Immissionen (Luftverschmutzung, Lärm, Erschütterungen, nichtionisierende Strahlen) Katastrophenschutz, umweltgefährdende Stoffe, umweltgefährdende Organismen, Abfälle, Belastungen des Bodens, Schutz der Gewässer.
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